Wir informieren: Coronavirus SARS-CoV-2 und Erkrankung COVID-19

Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Coronavirus SARS-CoV-2 und geben Ihnen hilfreiche Veröffentlichungen sowie Informationen zum Umgang mit dem Virus in Ihrem Unternehmen an die Hand.
Wir haben ein Krisentelefon eingerichtet, über das Sie die Geschäftsführung in dringenden Fällen erreichen können: +49 1590 1743074. Zu den gängigen Geschäftszeiten erreichen Sie uns auch über das Sekretariat.
Rechtlicher Hinweis
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die hier zusammengestellten Informationen sollen Ihnen als erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. Sie stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und vermögen eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt im Einzelfall nicht ersetzen. Auch können die Antworten zu medizinischen Fragen und möglichen Auswirkungen keine Beratung durch den Facharzt oder die zuständigen Fachbehörden ersetzen.
Alle Informationen auf einen Blick
Lebensmittelsicherheit
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat den Fragenkatalog zur Übertragung des Coronavirus über Lebensmittel und Gegenstände am 09. April 2021 aktualisiert.
Die vollständigen FAQs finden Sie hier.
Nach der anhaltenden Einschätzung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) kann der Coronavirus nach derzeitigem Kenntnisstand nicht über Lebensmittel übertragen werden. „Erfahrungen von früheren Ausbrüchen verwandter Erreger von Krankheiten wie SARS und MERS hätten gezeigt, dass eine Ansteckung durch den Verzehr von Nahrungsmitteln nicht vorkomme“, erklärte die leitende EFSA-Wissenschaftlerin Dr. Marta Hugas. Derzeit gebe es keine Hinweise darauf, dass sich das neue Coronavirus anders verhalte. Die vollständige Pressemitteilung vom 09.03.2020 finden Sie hier.
Laut dem Robert-Koch-Institut (RKI) ist “ eine Übertragung über unbelebte Oberflächen [ist] bisher nicht dokumentiert. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 über Oberflächen, die nicht zur direkten Umgebung eines symptomatischen Patienten gehören, wie z.B. importierte Waren, Postsendungen oder Gepäck, erscheint daher unwahrscheinlich.“
Die grundlegenden allgemeinen und spezifischen hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und in den Verkehr bringen von Lebensmitteln decken allgemein empfohlene Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere die Personalhygiene, bereits ab. Besteht ein Verdachtsfall oder gar eine Erkrankung in Ihrem Unternehmen, sollten möglicherweise kontaminierte Anlagen und Ausrüstungsgegenstände desinfiziert werden. Grundsätzlich ist nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass von kontaminierten Oberflächen nur befristet eine Weitergabe von ansteckungsfähigen Viren stattfinden kann. Bei einer möglichen Kontamination von Rohstoffen, Packstoffen oder Lebensmitteln ist laut dem Bundesinstitut für Risikobewertung wissenschaftlich belegt, dass das Virus maximal neun Tage auffindbar und damit potenziell übertragbar ist.
Über den Lebensmittelverband und die Bundesvereinigung der deutschen Ernährungsindustrie (BVE) haben wir Hinweise unserer Mitgliedsunternehmen weitergegeben, dass sich aufgrund der Corona-Krise durch Lieferengpässe bei Zutaten, Etiketten oder Verpackungen Fehldeklarationen ergeben können. Um die Versorgung der Lieferkette und Verbraucher aufrechterhalten zu können, sollten die Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung bei ihren Kontrollen mit Augenmaß vorgehen.
Die Staatssekretärin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), Beate Kasch, hat hierauf mit einem Schreiben an den Lebensmittelverband reagiert. Darin betont Kasch die hohe Priorität der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Hinsichtlich der Probleme im Kennzeichnungsrecht als unmittelbar geltendes EU-Recht stehe man im Austausch mit der EU-Kommission. Unter dem Vorbehalt, dass keine Gefährdung des Verbrauchers damit verbunden sei, sollten aus Sicht der Staatssekretärin bestehende kennzeichnungsrechtliche Spielräume genutzt und innovative oder kooperative Lösungen gefunden werden. Die Obersten Landesbehörden seien angeschrieben und dabei die Überzeugung ausgedrückt worden, dass diese bei pandemiebedingten Kennzeichnungsverstößen ihren Ermessensspielraum auch hinsichtlich der Sanktionierung verantwortungsvoll nutzen werden. Kasch hält es zudem für hilfreich, wenn Unternehmen die Verbraucher auf geeignetem Wege, z. B. auf der Unternehmenshomepage, über die vorübergehende Fehlkennzeichnung unterrichten, um den Verbrauchern angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen.
Über unseren Branchenverband Culinaria Europe haben wir die Bitte mehrerer Mitgliedsunternehmen um eine flexible Handhabung der Kennzeichnungsregeln unmittelbar an den EU Dachverband FoodDrinkEurope herangetragen. Anlass waren Engpässe sowohl bei Verpackungsmaterialien als auch bei Rohstoffen, die nicht in erforderlicher Menge verfügbar waren und kurzfristig ersetzt werden mussten, mit Auswirkungen auf Zutatenlisten, Nährwerttabellen und Herkunftsangaben. Die Kommission hatte in einer ersten Reaktion noch keinen Handlungsbedarf gesehen und darauf hingewiesen, dass sich die nationalen Behörden der amtlichen Lebensmittelüberwachung in der jetzigen Situation möglicherwiese andere Prioritäten setzen. Mittlerweile setzt dem Vernehmen nach ein Umdenken bei der Kommission ein, was auch damit zu tun haben mag, dass zahlreiche Mitgliedstaaten mittlerweile pragmatische Ansätze diskutieren; siehe hierzu die von FoodDrinkEurope erstellte Übersicht (Anlage). Zur Situation in Deutschland hält FoodDrinkEurope fest: „Es wird empfohlen, sich mit der zuständigen örtlichen Behörde in Verbindung zu setzen und im Einzelfall um eine moderate Durchsetzung zu bitten. Auf Landesebene haben bisher mehrere Bundesländer Verständnis für die Ausnahmesituation gezeigt und ein behutsames Vorgehen angekündigt, das der Notwendigkeit der Versorgungssicherheit Rechnung trägt; die bundesweite Ausnahme nach § 67 LFGB ist hier jedoch nicht zweckmäßig.“
Laut dem Lebensmittelverband Deutschland hat in Brüssel eine Diskussion dazu begonnen, inwieweit bei der Lebensmittelkennzeichnung und insbesondere auch bei der neuen Herkunftskennzeichnung in Bezug auf primäre Zutaten anderer Herkunft zu berücksichtigen ist, dass es derzeit zu Lieferproblemen bei Zutaten und Etiketten kommen kann. Wenn Zutaten ausgetauscht oder Rezepturen aus anderen Gründen angepasst werden müssen, können Abweichungen bei der Zutaten- und Nährwertkennzeichnung entstehen. Die Diskussion dazu wurde in der vergangenen Woche aufgenommen; der Lebensmittelverband rechnet kurzfristig mit einem ersten Signal aus Brüssel oder seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu diesem Thema.
Arbeitsschutz und Vorgehensweise im Verdachtsfall
Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.
Infizierte werden in der Regel vom Gesundheitsamt zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Hier sollten Sie mit dem Amt kooperieren. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, kann das Gesundheitsamt eine Heim-Quarantäne anordnen.
Die IHKs stellen Informationen für Unternehmer zusammen, die mit bereits erkrankten oder infizierten Mitarbeitern zu tun haben, beispielsweise die IHK für München und Oberbayern.
Weitere arbeitsrechliche Hinweise gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat außerdem ein Infoblatt „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“ veröffentlicht, das Sie im PDF-Format unter www.arbeitgeber.de abrufen können.
Der Lebensmittelverband weist darauf hin, dass letztlich das zuständige Gesundheitsamt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, insbesondere § 28 IfSG) über die jeweils notwendigen Maßnahmen entscheidet. Alle Maßnahmen müssen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, und dabei ist die Bedeutung der Lebensmittelwirtschaft als „kritische Infrastruktur“ ein zentraler Aspekt. Derzeit arbeiten alle Verbände der Lebensmittelwirtschaft daran, ein einheitliches Vorgehen der Gesundheitsämter zu erreichen.
In den „Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten in der Lebensmittelbranche während der COVID-19-Pandemie“ vom 9. April 2020, welche von den EU-Sozialpartnern, der European Federation of Food, Agriculture and Tourism Trade Unions (EFFAT) und FoodDrinkEurope (FDE) gemeinsam veröffentlicht wurden, finden Sie kompakte Informationen.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) hält Handlungsempfehlungen zur Unterstützung von Unternehmen der Kritischen Infrastrukturen bereit. Die Empfehlungen umfassen Hinweise zum Schutz des Personals, den Umgang mit Personalengpässen, Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverboten sowie eine Einschätzung der Cybersicherheitslage.
Nach Empfehlungen des BBK sollten Unternehmen sich frühzeitig auf mögliche Auswirkungen, wie etwa eine hohe Erkrankungsrate des Personals oder den Ausfall von wichtigen Ressourcen, vorbereiten. Das „Handbuch betriebliche Pandemieplanung“ für Unternehmen des BBK sowie eine Kurzdarstellung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betriebliche Pandemieplanung“ fassen alle Informationen für Sie zusammen. Die Unterlagen wurden als Ergebnis der LÜKEX-Übung zu Influenza 2007 erarbeitet (auch unter Einbindung der Verbände unserer Branchen) und das Handbuch wurde nach den Erfahrungen weiterer Ausbrüche Anfang 2012 aktualisiert veröffentlicht.
Aus aktuellem Anlass stellt auch BEHR´s einen „Praxisleitfaden Coronavirus: Prävention und Maßnahmen für die Lebensmittelbranche“ kostenlos zur Verfügung. Die Unterlagen können Sie per E-Mail unter corona@behrs.de direkt beim Verlag anfordern.
Bestandteile des Praxisleitfadens:
– Folien als Powerpoint- und PDF-Datei: Schulen Sie Ihre Mitarbeiter, um das Verständnis zu erhöhen und Hygienemaßnahmen einzuhalten
– Checkliste für den Notfallplan
– Informationsblatt für Mitarbeiter
Zusätzlich enthält das Paket ein Poster mit Hinweisen, wie sich Ihre Mitarbeiter bestmöglich schützen können.
Nachdem immer mehr Bundesländer Regeln zum Tragen von textilen Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum erlassen haben, stellt sich die Frage, inwieweit ein Mund-Nasen-Schutz bei Mitarbeitern in Lebensmittelunternehmen erforderlich ist. Der Lebensmittelverband Deutschland hat hierzu und zu Maßnahmen bei Covid-19-Verdachtsfällen, -Diagnostizierten und -Kontaktpersonen Informationen zusammengestellt und eine Argumentationshilfe erarbeitet. Diese sollen den Lebensmittelunternehmern und den Gesundheitsbehörden als sachliche Bezugsgrundlage für verhältnismäßige Entscheidungen und Gefährdungsbeurteilungen dienen. In einer Pressemitteilung weist der Lebensmittelverband darauf hin, dass er keine generelle Notwendigkeit
für zusätzliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Lebensmittelunternehmen sieht. Zur Pressemeldung gelangen Sie hier.
Wir weisen darauf hin, dass die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Website FAQ zu COVID-19 am Arbeitsplatz bereithält, beispielsweise zur Verwendung von filtrierenden Halbmasken/Atemschutzmasken und weiterer persönlicher Schutzausrüstung.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
veröffentlicht Hygienetipps, Informationen zur Sicherheit importierter Waren und Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ).
Im arbeitsrechtlichen Bereich haben sich einige temporäre Änderungen ergeben:
– die Arbeitnehmerüberlassung soll vorübergehend ohne Erlaubnis möglich sein und das sonst maßgebliche Kriterium „nur gelegentlich“ dem nicht entgegenstehen (hierzu bereitet das Bundesarbeitsministerium eine Auslegungshilfe vor).
– Saisonarbeitskräfte dürfen bis zum 31. Oktober 2020 einer kurzfristigen Beschäftigung nicht mehr nur für bis zu 70 Tage, sondern für bis zu 115 Tage sozialversicherungsfrei nachgehen.
– Das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung wird übergangsweise bis Ende Oktober 2020 bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, um den finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Saisonarbeitskraft zu erhöhen.
– Für das Jahr 2020 wird außerdem die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben.
Wirtschaftliche Auswirkungen und Finanzierungshilfen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in einer Pressemitteilung über die Umsetzung des Soforthilfeprogramms des Bundes („Soforthilfe Corona“) informiert und eine Übersicht über die für die Soforthilfe zuständigen Stellen in den Ländern erstellt. Unter dem Link für das jeweilige Bundesland sind auch die Musterantragsformulare hinterlegt. Die Pressemitteilung ist hier veröffentlicht, die vorgenannte Übersicht mit den Links zu den einzelnen Bundesländern finden Sie dort am Seitenende. Eine Übersicht über die Maßnahmen des BMEL in der Krise finden Sie auch hier.
Die durch das Corona-Virus ausgelöste Ausnahmesituation kann sich auch auf bestehende Finanzierungsverträge niederschlagen. Dabei ist zu beachten, dass bestehende Finanzierungsverträge unabhängig von der gegenwärtigen Situation erst einmal unverändert weiter gültig sind. Damit werden Kreditnehmer nicht von ihren Verpflichtungen, insbesondere auch nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen, entbunden. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft gibt in einem Sonder-Newsletter einen Überblick über die drängendsten Finanzierungsfragen sowie Checklisten für die Beantragung von KfW-Darlehen bereit.
Informationen zu Soforthilfen der einzelnen Bundesländer finden Sie auf den jeweiligen Seiten der Industrie- und Handelskammern.
Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt natürlich auch keine Arbeit im Homeoffice in Betracht. Ist der Arbeitnehmer noch nicht erkrankt, sondern steht er nur zur Beobachtung unter Quarantäne, so ist er nicht arbeitsunfähig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Solange der Arbeitnehmer also lediglich zum Schutz vor (potentieller) Ansteckung isoliert wird, muss er von zu Hause aus arbeiten. Dies muss im Arbeitsvertrag oder für den konkreten Einzelfall vereinbart worden sein und die technischen Voraussetzungen sollten zur Verfügung stehen.
Das Bundeministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) befasst sich in der aktuellen Ausgabe seines Magazins „Schlaglichter“ mit den wirtschaftlichen Herausforderungen der CoronaPandemie in Deutschland und bietet einen Überblick über die verschiedenen Maßnahmen, die der Bund zur Abmilderung der größten wirtschaftlichen Schäden ergriffen hat.
Das BMWi ist in ständigem Austausch mit der Wirtschaft zu den Auswirkungen des Coronavirus. Es analysiert dabei insbesondere die Auswirkungen auf die Lieferketten und die Produktion in Deutschland. Alle Informationen für Unternehmen finden Sie hier.
Die gesundheitspolitischen Maßnahmen gehen mit starken ökonomischen Auswirkungen weltweit einher. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung analysiert diese in einem Sondergutachten und diskutiert geeignete wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Bewältigung der Krise. Dabei ist die Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung vor allem aufgrund der schwierigen Datenlage und der außergewöhnlichen Situation derzeit sehr hoch. Der Sachverständigenrat legt daher drei Szenarien für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2020 und 2021 vor, die auf unterschiedlichen Annahmen über Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigungen durch das Virus sowie über die darauffolgende Erholung basieren. Das vollständige Sondergutachten finden Sie hier.
Informationen zur „Systemrelevanz“
Zur ergänzenden Liste weist das BMEL darauf hin, dass es sich um eine unverbindliche Empfehlung mit Beispielcharakter handelt; die Tatsache, dass eine bestimmte Betriebsart nicht explizit aufgeführt ist, bedeutet keinesfalls, dass ein solcher Betrieb nicht auch dazu gehören kann. Weiter betont das BMEL, dass eine behördliche Bescheinigung über die Zugehörigkeit eines Betriebes zur Kritischen Infrastruktur Ernährung derzeit weder angedacht noch geplant ist.
Von den in unserer Bürogemeinschaft vertreten Branchen sind explizit Betriebe zur Herstellung von Gewürzen, Aromen, Fertiggerichten, Hefe und anderen Backmitteln aufgeführt. Damit wurde einer wesentlichen Forderung unserer Verbände weitestgehend entsprochen. Zur KRITIS Ernährung gehören außerdem alle Unternehmen, die wichtige Betriebsmittel für Ernährungsunternehmen herstellen, liefern, reparieren oder warten.
Hilfsweise stellen wir Ihnen ein Musterdokument zur Verfügung, das sich im Wesentlichen an der von der Wirtschaftskammer Österreich empfohlenen Bestätigung für unverzichtbare Mitarbeiter orientiert. Die Bestätigung für Schlüsselarbeitskräfte der Wirtschaftskammer finden Sie hier.
In jedem Fall empfehlen wir, bei Ausgangssperren bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde offizielle Vorlagen anzufragen.
treffen müssen. Das Schreiben finden Sie hier.
Informationen zum Warenverkehr, Versorgungsketten und Saisonarbeitskräften
Für die Produktion im Inland wurden u.a. folgende Forderungen gestellt:
– Die für die Lebensmittelproduktion erforderlichen Mengen an Hygiene-und Arbeitsschutzartikeln müssen verfügbar sein, hier sollten seitens der Politik neben einer Kontingentierung und Reservierung für das Gesundheitswesen auch gesicherte Kontingente für die Lebensmittelindustrie erwogen werden.
– Um die Produktion auch bei einer größeren Infektionswelle aufrechterhalten zu können, müssen Schnelltests für alle potenziell Erkrankten in den Unternehmen verfügbar sein.
– Im Fall einer Erkrankung der Mitarbeiter in einem Betrieb der Lebensmittelproduktion muss es ein einheitliches Vorgehen der Gesundheitsämter geben. Jegliche behördlichen Maßnahmen sind sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig anzukündigen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist strikt zu beachten.
– Kurzfristige und temporäre Flexibilisierung der Arbeitszeitregelung: Zur Aufrechterhaltung der Produktion könnte es in einigen Betrieben notwendig werden, dass eine Lockerung der Arbeitszeitvorgaben (hier insbesondere ArbZG §3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer und ArbZG § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung) notwendig wird, damit im Falle eines erhöhten Ausfalls von Mitarbeitern einer Kompensation in der Produktion nichts im Wege steht.
– Erstattung des sechswöchigen Lohnfortzahlungsanspruchs bei stark erhöhtem krankheitsbedingten Ausfall
– Das Betriebsrisiko trägt der Unternehmer. So auch in dem Fall, wenn ein Unternehmen aufgrund eines erhöhten Krankenstandes, Nachfrageeinbrüchen oder Lieferantenausfällen den Betrieb nicht aufrechterhalten kann. Dies birgt ein enormes wirtschaftliches Risiko.
Unternehmen haben ihr Betriebsrisiko üblicherweise versichert. Es muss von der Politik aber sichergestellt werden, dass auch der Ausbruch des Corona Virus von den Versicherungen als „höhere Gewalt“ anerkannt wird.
Forderungen zu Lieferbeziehungen und Auslandsgeschäft sind u.a.:
– Es ist es unabdingbar, dass sämtliche Produktionsstätten der Lebensmittellieferkette ohne Einschränkung weiterhin produzieren können. Dazu gehören auch Betriebe, die Verpackungsmaterial, Etiketten und Rohwaren sowie deren Vorprodukte zuliefern.
– Es müssen alle Grenzen für den Warenverkehr und Berufspendler offengehalten werden.
– Es sollte an den Grenzübergängen eine „Schnellspur“ für Lebensmittel und Berufspendler eingerichtet werden
– Der reibungslose Reise- und Grenzverkehr für Erntehelfer insbesondere aus Polen und Rumänien muss sichergestellt werden. Die Gesundheitsämter sind über die Notwendigkeit der Einreise der Erntehelfer zu informieren.
– Um die Logistik und Lieferketten aufrecht zu erhalten sollten Interventionslager geöffnet und Sonntagsfahrverbote gelockert werden. – Das Gesamtgewicht für LKW mit Lebensmitteln muss
von derzeit zulässig 40 t auf mindestens 44 t erhöht werden.
– Um drohenden Verpackungsengpässen entgegenzuwirken sollte den Unternehmen gestattet werden, Restbestände von altem Verpackungsmaterial aufzubrauchen. (derzeit laut LMIV untersagt)
– In Ausnahmefällen sollte eine befristete Lockerung der Kennzeichnungsvorschriften erwogen
werden bspw. das Inverkehrbringen von Importware ohne deutsche Deklaration oder wenn Kennzeichnungen aufgrund von engpassbedingten kurzfristigen Substituierungen der Zutaten
(bspw. Nudeln durch Kartoffeln) nur teilweise angepasst werden können, da eine gleichermaßen schnelle Umstellung der Verpackungsmaterialien nicht möglich ist. (aktuell würden hier sonst erhebliche Strafen anfallen)
– Aus den durchbrochenen Lieferketten ergeben sich für die Unternehmen wirtschaftliche Folgen, da Lieferverträge mitunter nicht eingehalten werden können. Hier ergibt sich aktuell eine große Rechtsunsicherheit. Es muss geklärt werden, ob Lieferverpflichtungen bei einer durch die Folgen des Corona-Virus entstandenen Lieferunfähigkeit bestehen.
Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden.
Gescannte Kopien von Zertifikaten können unter folgenden Voraussetzungen akzeptiert werden:
– gescannte Kopien werden per E-Mail von den zuständigen Behörden des Drittlandes an die jeweilige Grenzkontrollstelle geschickt;
– Original-Papierzertifikate werden nachgereicht, sobald dies technisch möglich ist.
Die für die importierten Sendungen verantwortlichen EU-Unternehmen müssen sich gegenüber den Grenzkontrollstellen schriftlich verpflichten, die Originalzertifikate zu einem späteren Zeitpunkt vorzulegen, sobald dies technisch möglich ist.
Die Bundespolizei hat eine bundeseinheitliche Berufspendlerbescheinigung zur Verfügung gestellt. Diese kann hier abgerufen werden.
Auf europäischer Ebene hat die EU-Kommission vier Ziele angekündigt, um den Transport/Warenverkehr in der EU zu erleichtern:
1. Das Überqueren der Grenze soll maximal 15 Minuten dauern.
2. Grüne Fahrspuren sollen für Fahrzeuge geöffnet sein, die alle Arten von Gütern transportieren.
3. Die Regierungen setzen ihre Beschränkungen aus.
4. Transporteure sollen weniger mit Dokumentenvorlagen belastet werden.
Außerdem stellt die Bundespolizei weitere allgemeine Informationen zu Grenzkontrollen auf ihrer Website zur Verfügung.
Eine Internetseite zur Kontrolle der Wartezeiten kann Sie gegebenenfalls bei der logistischen Planung unterstützen.
Das Papier berücksichtigt das aktuelle Infektionsgeschehen sowie den Wegfall von Beschränkungen bei der Einreise. Darüber hinaus bleiben strenge Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Betrieben (Bildung fester Teams, Reduzierung von Kontakten, Einhaltung von Abständen, Vorgabe spezieller Infektionsschutzmaßnahmen durch den einschlägigen Arbeitsschutzstandard der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Melde- und Kontrollregelungen, Regelungen zur Erleichterung der Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall) bestehen. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf das Konzeptpapier.
Die neuen Regelungen treten zum 16. Juni 2020 in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2020 vorbehaltlich künftiger Änderungen des Pandemiegeschehens.
Wir möchten Sie außerdem darüber informieren, dass die Anmeldeplattform https://saisonarbeit2020.bauernverband.de online ist. Sie wurde geschaffen, um die Einreise der im April und Mai erlaubten je 40.000
Saisonarbeitskräfte zu organisieren. Im Portal finden Sie auch Informationen zum Verfahren, FAQ, notwendige Dokumente und Formulare sowie Hinweisblätter anderer Organisationen. Diese Informationen werden laufend, d.h. auch nach dem Start des Portals nach der jeweiligen Nachrichtenlage aktualisiert.
Einreisen per Flugzeug können per Charter organisiert werden, z. B. über Eurowings http://www.eurowings.com/erntehelfer.
Zudem existieren die folgenden, weiteren Plattformen, um deutsche Arbeitskräfte an landwirtschaftliche Betriebe zu vermitteln:
• http://www.cleverackern.de
• http://www.daslandhilft.de
• https://erntenforfuture.de
• https://saisonarbeit-in-deutschland.de
• http://www.agrarjobboerse.de
• http://www.land-arbeit.com
Sondererlaubnisse für Saisonarbeitskräfte in der Industrie existieren bedauerlicherweise nicht. Das Thema wurde von den Verbänden der Lebensmittelindustrie bereits aufgegriffen und an das Wirtschafts- sowie das Ernährungsministerium adressiert.
Allgemeine Informationen
Der Bundesrat führt hierzu in seinem Pressetext aus: „Im Falle einer bundesweiten Epidemie kann der Bund nunmehr Anordnungen treffen, die beispielsweise den grenzüberschreitenden Personenverkehr beschränken oder Maßnahmen festlegen, um die Identität und den Gesundheitszustand von Einreisenden festzustellen. Außerdem erhält das Bundesgesundheitsministerium die Befugnis, per Verordnung Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arznei-, Heilmitteln, mit Medizinprodukten, Produkten zur Desinfektion und Labordiagnostik zu treffen. Zudem werden Maßnahmen ermöglicht, um die personellen Ressourcen im Gesundheitswesen zu stärken – insbesondere, indem etwa Pflegekräfte eingesetzt werden können, die bei der Bekämpfung des Krankheitsgeschehens mitwirken. Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden.“
Am 27. März 2020 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht veröffentlicht worden. Für uns als Verband ist hierbei insbesondere Artikel 2 § 5 Abs. 2 relevant; danach sind Erleichterungen für Vereine vorgesehen, wie die Möglichkeit der Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit und die Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation, auch wenn diese in der Satzung nicht vorgesehen sind.
Die Rechtsanwaltskanzlei Luther hat außerdem ein Handout zu den rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus erarbeitet. Darin geht es vor allem um arbeitsrechtliche Fragen und um Lieferbeziehungen. Das Dokument kann hier heruntergeladen werden.
Auch eine Übersicht der aktuellen Fallzahlen in Deutschland und weltweit stellt das RKI bereit.
Antworten des RKI auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie hier.
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 346465100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 16:00 Uhr
Hotline für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 0 30 18615 1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 03018615 8000
Montag – Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen:
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Infotelefon des Bundeswirtschaftsministeriums zum Coronavirus (nur wirtschaftsbezogene Fragen):
Telefon: 030 18 615 0
E-Mail: buergerdialog@bmwi.bund.de
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
The European coronavirus response team
The European Commission is working on all fronts to support efforts to tackle the coronavirus (COVID-19) outbreak. This includes ongoing coordination with Member States to share information, assess needs and ensure a coherent EU-wide response:
https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/health/coronavirus-response_en
Stand: 10. September 2020