10.06.2020

Stellungnahme zur Entscheidung des BGH in Sachen Aceto Balsamico

(Bonn, 10.06.2020) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Mai 2020 in dem seit Jahren andauernden Rechtsstreit um die Bezeichnung „Aceto Balsamico“ keine abschließende Entscheidung gefällt, sondern die Sache zurück an das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) verwiesen (I ZR 253/16).

Die deutschen Essighersteller bedauern die damit verbundene zeitliche Verzögerung auf dem Weg zu einem rechtskräftigen Urteil, sehen aber der Entscheidung des OLG zuversichtlich entgegen.

Zum Hintergrund: Ein deutscher Essighersteller hatte gegen das Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, das italienische Herstellerkonsortium zum Schutz von Aceto Balsamico di Modena geklagt, weil dieses ihm die Verwendung der Bezeichnungen „Deutscher Balsamico“ und „1868 Balsamico“ untersagen wollte. Aus Sicht des Consorzio handelt es sich bei den Bezeichnungen um eine unzulässige Anspielung auf die als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) eingetragene Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“. Während das Landgericht Mannheim (LG) die Ansicht des Consorzio in erster Instanz bestätigte, hob das OLG diese Entscheidung in zweiter Instanz auf. Der sodann mit der Revision angerufene BGH legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellte im Dezember 2019 in einem viel beachteten Urteil fest, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung der Begriffe „aceto“, „balsamico“ sowie auf die Kombination „Aceto balsamico“ erstreckt, insbesondere weil der Begriff „aceto“ ein allgemein üblicher Begriff ist und es sich bei „balsamico“ um ein Adjektiv handelt, das üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird.

Das Verfahren ging anschließend zurück an den BGH, der es nun an das OLG zurückverwiesen hat. Das OLG wird seine Entscheidung nun unter Einbezug der Einschätzung durch den EuGH und nach Maßgabe der noch nicht veröffentlichten Begründung des BGH überarbeiten.

In einer Pressemitteilung teilt das Consorzio hierzu mit, die Zurückverweisung sei eine Entscheidung des BGH zu seinen Gunsten und stelle einen „historischen Schritt“ dar. Der Direktor des Consorzio wird mit der Aussage zitiert, das erstinstanzliche Urteil des LG werde nun „wiederbelebt“; dies sei ein „gerechter Sieg“ für die Hersteller und den europäischen Verbraucher.

Diese durch das Consorzio vorgenommenen Bewertung bedarf der Richtigstellung:

Das Verfahren wurde an das OLG zurückverwiesen; entgegen der Ansicht des Consorzio wird das Urteil des LG damit jedoch keinesfalls „wiederbelebt“ – es handelt sich weiterhin um ein nicht rechtskräftiges Urteil, das als solches keine endgültigen Rechtsfolgen entfalten kann.

Nachdem das OLG sowie der EuGH ihre dem erstinstanzlichen Urteil widersprechende Einschätzung klar zum Ausdruck gebracht haben, liegt es nahe, dass diese Einschätzung auch im neuerlichen Urteil des OLG bestätigt wird. Dies gilt umso mehr, als das OLG seine Entscheidung im Lichte der Vorgaben des EuGH treffen muss.